Nachfolgend haben wir für Sie Informationen zusammengestellt.
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Betreuungsrecht
Viel zu wenig Menschen denken daran, dass sie im Laufe ihres Lebens durch Unfall, Krankheit oder Alter möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, sich selbst um ihre Angelegenheiten kümmern zu können. Weitverbreitet ist die falsche Annahme, dass dann automatisch Angehörige an Stelle dieser Person tätig werden darf. Dass eine volljährige Person nur sich selbst oder nur die eigenen, minderjährigen Kinder vertreten kann, ist oft nicht bekannt. Es ist jedoch möglich in gesunden Tagen durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht Vorkehrungen zu treffen und damit eine Person zur rechtlichen Vertretung zu legitimieren. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, muss in einem vom zuständigen Betreuungsgericht geführten Verfahren über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entschieden werden.
Das Betreuungsrecht hat am 1. Januar 1992 das Vormundschaftsrecht für erwachsene Menschen ersetzt. Seitdem gibt es erhebliche Verbesserungen für erwachsene hilfsbedürftige Menschen: Anstelle von Entmündigung oder Gebrechlichkeitspflegschaft steht nunmehr das Selbstbestimmungsrecht von hilfsbedürftigen Menschen im Mittelpunkt. Betreuerinnen und Betreuer haben als rechtliche Vertretung die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Hierzu sind deren Wünsche festzustellen. Der betreute Mensch muss bei der Umsetzung der Wünsche rechtlich unterstützt werden, soweit er sich oder sein Vermögen nicht erheblich schädigt und die Erfüllung der Wünsche für Betreuerin oder Betreuer zumutbar ist. Es muss ein persönlicher Kontakt gehalten werden und die Angelegenheiten der betreuten Person sind mit dieser zu besprechen.
Folgende Voraussetzungen müssen für eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB gegeben sein:
- Volljährigkeit der betroffenen Person und
2. Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung und
3. erforderliche Angelegenheiten können ganz oder teilweise nicht mehr besorgt werden.
Eine rechtliche Betreuung gegen den freien Willen einer Person ist nicht möglich, ebenso wenig eine rechtliche Betreuung zur Vorbeugung oder zum Schutze der Rechte von Dritten.
Mit einer Betreuungsverfügung kann man bereits jetzt bestimmen, wen man sich später als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer wünscht.
Betreuungstelle - Aufgaben
Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Aichach-Friedberg hat folgende Aufgaben:
- Vermittlung anderer Hilfen, zur Vermeidung von rechtlichen Betreuungen
- Im Auftrag des Betreuungsgerichts werden im Vorfeld einer Betreuung deren Umfang und Notwendigkeit ermittelt sowie die Frage geklärt, ob geeignete Personen für die Betreuungsführung zur Verfügung stehen. Das Ergebnis wird im Rahmen einer Stellungnahme dem Gericht mitgeteilt.
- Registrierung von Berufsbetreuern
- Gewinnung geeigneter beruflicher und ehrenamtlich engagierter Betreuerinnen und Betreuer
- Einführung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten in deren Aufgaben.
- Angebot von Fortbildungsmaßnahmen für Betreuerinnen und Betreuer
- Informationen und Beratungen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
- Öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Es stehen verschiedene Ansprechpartnerinnen in der Betreuungsstelle zur Verfügung, dabei orientiert sich deren Zuständigkeit im Landkreis Aichach-Friedberg am Wohnort der betroffenen Person.
Informationsbroschüren
Broschüre zum Betreuungsrecht
- Broschüre des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) zum Download -Hier finden Sie auch die folgenden Formulare:
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung - Broschüre des Bayer. Staatsministeriums der Justiz- Das Betreuungsrecht
- Broschüre des Bayer. Staatsministeriums der Justiz- Das Betreuungsrecht – leichte Sprache