Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht

Viel zu wenige Menschen denken daran, Vorsorge zu treffen für den Fall eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder wenn geistige Kräfte im Alter nachlassen. Es stellt sich dann die Frage, wer im Ernstfall die Vertretung übernimmt und Entscheidungen treffen soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
Ab 01.01.2023 gibt es ein auf maximal sechs Monate beschränktes Ehegattenvertretungsrecht, welches jedoch nur für den Gesundheitsbereich gilt. Eine Vertretung in anderen Bereichen und eine Verlängerung dieser Befristung sind nicht möglich. Ein umfangreiches Vertretungsrecht ist nur mit einer Vorsorgevollmacht möglich. Ein automatisches Vertretungsrecht für andere Angehörige oder Lebenspartner gibt es nicht, auch diese können nur im Rahmen einer Vorsorgevollmacht handeln.

Es ist daher wichtig, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und sich bewusst zu entscheiden.

Falls keine Vorsorgevollmacht besteht und das Ehegattenvertretungsrecht nicht greift, muss beim Auftreten einer Vertretungserforderlichkeit eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden. Eine rechtzeitig an eine Vertrauensperson erteilte und vollumfängliche Vorsorgevollmacht kann diese rechtliche Betreuung in der Regel vermeiden.

Mit der Vollmacht wird einer anderen Person das Recht zur Vertretung in den genannten oder angekreuzten Aufgabenkreisen erteilt. Das Schriftstück ist nur gültig, wenn es im Original vorgelegt werden kann. Eine Vollmacht erteilen können ausschließlich volljährige Personen, welche im Vollbesitz der geistigen Kräfte sind und die Tragweite ihrer Unterschrift begreifen. Es ist wichtig zu seinen Bevollmächtigten absolutes Vertrauen zu haben, denn es gibt -anders wie bei der rechtlichen Betreuung- kein Kontrollorgan. Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufbar und ohne Bedingungen zu erteilen.

Es werden viele Musterformulare angeboten. Die Betreuungsstelle des Landratsamtes empfiehlt das Vollmachts-Formular in der Broschüre des Bayer. Staatsministeriums der Justiz   „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ . Die Broschüre ist im Buchhandel zum Preis von 7,90 € erhältlich. Sie steht auch zum Download als pdf-Vorlage auf der Internetseite des Ministeriums www.justiz.bayern.de > Service > Broschüren zur Verfügung und kann für den privaten Gebrauch ausgedruckt werden.

Auch das Vorsorgevollmachts-Formular des Bundesministeriums der Justiz kann empfohlen werden. Dieses gibt es auch in verschiedenen Fremdsprachen. Sie finden die genannten Formulare auf der website des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de  > Service > Broschüren und Infomaterial > Broschüre „Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“.

Beglaubigung

Eine öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten ist durch die Betreuungsstelle des Landratsamtes oder durch eine Notarin oder einen Notar möglich und führt zu mehr Akzeptanz im Geschäftsverkehr. Zwingend erforderlich ist diese öffentliche Beglaubigung, wenn
– mit der Vorsorgevollmacht Immobiliengeschäfte getätigt werden sollen
– Erbausschlagungen möglich sein sollen
– Eintragungen im Handelsregister erforderlich werden könnten.

Für die Beglaubigung durch die Betreuungsstelle muss pro Vollmachtsexemplar eine Verwaltungsgebühr von 10 € entrichtet werden.

Eine Beglaubigung bei der Betreuungsstelle in Aichach ist möglich, eine Terminvereinbarung ist hierfür erforderlich.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit im 4-wöchigen Rhythmus für den nördlichen Landkreis Termine in den Räumen des Familienstützpunktes in Pöttmes zu vereinbaren.
Des Weiteren können für den südlichen Landkreis im Abstand von 4 Wochen auch Termine im Familienstützpunkt in Kissing festgelegt werden.

Wenden Sie sich hierfür an folgende Mitarbeiterinnen:
Kathrin Schneider 08251 92-256 (Gemeinde Pöttmes und nördlicher Landkreis)
Gertrud Manlik-Thierauf 08251 92-286 (Stadt Aichach und östlicher Landkreis)
Birgit Förch 08251 92-266 (Stadt Friedberg und südlicher Landkreis).

Bei umfangreichem Vermögen oder wenn der/die Bevollmächtigte/-r zur Aufnahme eines Verbraucherkredits berechtigt sein soll, ist anstelle der Beglaubigung eine notarielle Beurkundung zu empfehlen.

Patientenverfügung

Nicht mit einer Vorsorgevollmacht verwechselt werden sollte die Patientenverfügung.

Eine Patientenverfügung ist schriftlich abzufassen und beinhaltet im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht keine Vertretungsbefugnis für andere Menschen. Sie ist eine reine Willenserklärung, welche medizinischen Behandlungen gewünscht werden bzw. welche medizinischen Maßnahmen in bestimmten Situationen nicht mehr durchgeführt werden sollen.

Die bevollmächtigte Person einer Vorsorgevollmacht bzw. die/der bestellte rechtliche Betreuerin/Betreuer hat dafür zu sorgen, dass die Patientenverfügung entsprechend beachtet wird.

Für Fragen zum Inhalt einer Patientenverfügung wird eine medizinische Beratung empfohlen. Hier ist zu beachten, dass dies keine kassenärztliche Leistung ist.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob sie noch dem persönlichen Willen entspricht.

Falls eine Patientenverfügung nicht errichtet worden ist oder diese nicht auf die konkrete Krankheitssituation anwendbar ist, muss – soweit möglich – der mutmaßliche Wille einer Person ermittelt werden. Aus diesem Grunde sollte mit Vertrauenspersonen und nächsten Angehörigen über die in der Patientenverfügung enthaltenen Wünsche gesprochen werden, damit im Vertretungsfalle über ärztliche Maßnahmen und medizinische Therapien besser entschieden werden kann.

In der Broschüre „Vorsorge für Unfall Krankheit Alter“ des Bayer. Staatsministeriums der Justiz sind Vordrucke zum Thema Patientenverfügung (u. a. auch in Bezug auf den Fall einer bereits vorliegenden schweren Erkankung,  und zum Thema Organspende) enthalten.