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Jugendschutz § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Mit der geforderten Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei Ehrenamtlichen soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. So soll möglichen Kindeswohlgefährdungen vorgebeugt werden. Zur Kinder- und Jugendhilfe gehören dabei alle Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, die Vereine, Verbände im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit durchführen.

Hierbei geht es jedoch nicht um einen „Generalverdacht“ gegenüber den in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr wird durch das schon zum 01.01.2012 in Kraft getretene „Bundeskinderschutzgesetz“ ein neues Verständnis von präventivem ( = vorbeugendem) Kinderschutz gefordert. Neben der sich aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergebenden Neuregelung des § 72a SGB VIII (Einsichtnahme in Führungszeugnisse) werden weitere flankierende Präventionskonzepte angeregt.
§ 72a SGB VIII verlangt, dass bei Personen, die mit Minderjährigen in direktem persönlichen Kontakt stehen, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis zu nehmen ist. Grund ist, dass neben dem Tätigwerden im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe der unmittelbare Kontakt zu Minderjährigen ein potenziell erhöhtes Risiko einer Kindeswohlgefährdung durch übergriffiges bzw. grenzverletzendes Verhalten mit sich bringt.

Das Kreisjugendamt hat als öffentlicher Träger der Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung (auch) keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die einschlägig vorbestraft ist, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat (§ 72a Abs. 4 SGB VIII). Unter Mitwirkung regionaler Verbände, Vereine und der Unterstützung der Bürgermeister hat das Kreisjugendamt für den Landkreis Aichach-Friedberg ein wirksames und pragmatisches Umsetzungskonzept erarbeitet.

Bei offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Herrn Matthias Matuschka im Kreisjugendamt, Landratsamt Aichach-Friedberg. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Ablaufschema
  1. Der Vereinsvorstand legt den in seinem Verband relevanten Personenkreis fest und bestätigt jeweils die neben- bzw. ehrenamtliche Tätigkeit.
  2. Mit Hilfe dieser Bestätigung beantragt die betreffende Person bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft das erweiterte Führungszeugnis.
  3. Das Bundesamt der Justiz übersendet das erweiterte Führungszeugnis direkt an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.
  4. Die betreffende Person legt das erweiterte Führungszeugnis in der Wohnsitzgemeinde vor.
  5. Die Wohnsitzgemeinde stellt eine Bescheinigung aus, der zufolge nach erfolgter Einsichtnahme keine Verurteilung gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII vorliegt.
  6. Diese Bescheinigung wird wiederum dem Vereinsvorstand vorgelegt, der die Vorlage entsprechend dokumentiert (Ablage einer Kopie; Vermerk in Vorlageliste).
Welche wesentlichen Änderungen beinhaltet § 72a SGB VIII?
  • Ein eventueller Tätigkeitsausschluss ist durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a BZRG (bzw. für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten eines europäischen Führungszeugnisses, § 30b BZRG) festzustellen.
  • Auch neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen sind in den Anwendungsbereich einbezogen.
  • § 72a SGB VIII erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine gem. § 54 SGB VIII
Das „erweiterte Führungszeugnis“
  • Das erweiterte Führungszeugnis gem. § 30a BZRG unterscheidet sich von dem „einfachen“ Führungszeugnis nach § 30 BZRG dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (s. § 32 Abs. 5 BZRG).
  • Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins können Sie das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen. Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13,00 € an.

Wie dokumentiert der Verein/Träger die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis?

Für eine übersichtliche Dokumentation und Verwaltung wird eine programmierte „Vorlageliste“ auf Excel-Basis zur Verfügung gestellt (siehe Download). Mit dessen Hilfe kann die Gültigkeit des Führungszeugnisses (bei Vorlage nicht älter als 3 Monate) und die Wiedervorlage (5 Jahre) durch farblich hinterlegte Hinweise problemlos festgestellt werden. Es wird ergänzend angeregt, die Bescheinigung der Wohnsitzgemeinde jeweils als Kopie abzulegen. Dadurch kann der Antragsteller die Originalbescheinigung ggf. auch bei anderen Verbänden oder Vereinen vorlegen.

Diese Liste und die mögliche Ablage der Bescheinigung der Einsichtnahme unterliegen der datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie dürfen nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. In den Vereinen sollte eine Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner benannt werden, dem die Bescheinigungen der Wohnsitzgemeinde vorgelegt werden und die Vorlageliste bzw. die Ablage der kopierten Bescheinigungen führen.

Wie sehen die gängigen Fristen aus?

Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Bis zum 31.05.2015 sollen die Ehrenamtlichen in den Vereinen/Trägern die Bestätigung der Einsichtnahme ihres aktuellen Führungszeugnisses vorgelegt haben. Die Vorlagepflicht beginnt für Ehrenamtliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Welche Vereine und Träger sind betroffen

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, in deren Verantwortung neben- oder ehrenamtlich tätige Personen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.

Wie sieht es für andere Vereine und Träger bzw. Organisationen aus?

Um den Kinderschutz im Landkreis Aichach-Friedberg möglichst umfassend zu gewährleisten, sollen entsprechende Vereinbarungen auch mit Vereinen, Verbänden oder Organisationen abgeschlossen oder von diesen Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben werden, die zwar formal nicht der Kinder- und Jugendhilfe zugerechnet werden, in denen aber dennoch Kinder und Jugendliche in vergleichbarer Weise betreut, beaufsichtigt oder ausgebildet werden.

Welcher Personenkreis ist betroffen?

Erläuterungen und Orientierungshilfen entnehmen Sie bitte der Tätigkeitsliste bzw. den Beurteilungskriterien.

Matthias Matuschka

08251/92-4838
08251/92-4883