Tipps zur Umsetzung des Jugendschutzgesetzes

Schön, dass Sie auf die Webseite zum Thema „Jugendschutz bei Veranstaltungen“ gefunden haben. Hier erhalten Sie Informationen und Tipps zur Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.

Bevor Sie eine Veranstaltung planen, sollten Sie sich mit dem Jugendschutzgesetz auseinandersetzen. Bei den meisten Veranstaltungen sind folgende Paragraphen, des Jugendschutzgesetzes, neben allen anderen, von besonderer Relevanz für Sie. Sie tragen die Verantwortung für die Umsetzung des Jugendschutzes auf Ihrer Veranstaltung.

Die möglichen Auflagen zum Jugendschutz können durch Ihr zuständiges Ordnungsamt oder das Jugendamt verhängt werden. Sehen Sie die Auflagen aber auch als Anregungen, wie Sie selbst den Jugendschutz umsetzen können.

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
  2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
  3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
  4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person

Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbe-treibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Tipps:

  • Der Erziehungsbeauftragte muss sich ausweisen können und muss volljährig sein.
  • Die Übertragung der Erziehungsbeauftragung muss schriftlich vorliegen. Eine Fälschung ist schnell gemacht. Um diesem vorzubeugen, sollte eine Ausweiskopie, mindestens eines Elternteils vorliegen.
  • Die Person muss die Reife besitzen die Aufsichtspflicht wahrzunehmen und Grenzen zu setzen.
  • Die Altersspanne zwischen Erziehungsbeauftragten und zu Beaufsichtigten sollte einige Jahre entsprechen.
  • Der Erziehungsbeauftragte sollte keinen Alkohol und sonstige Drogen konsumieren, um seiner Aufsichtspflicht nachkommen zu können.
  • Sie können als Veranstalter aber auch bestimmen, dass keine erziehungsbeauftragten Personen zugelassen sind.

§ 4 Gaststätten

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Tipps zu §§ 4 und 5:

  • Konsequente Einlasskontrollen durchführen, auch dann wenn kein Eintrittsgeld mehr erhoben wird
  • Fälschungssichere Alterskennzeichnung verwenden (Armbänder, Stempel unter Schwarzlicht)
  • Ausreichend Personal am Einlass postieren
  • Alkoholisierten Personen den Zutritt verwehren
  • Das Jugendschutzgesetz am Eingang aushängen

§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe

Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.

Tipps:

Eine Veranstaltung ist für das Jugendamt dann jugendgefährdend,

  • wenn z.B. bestimmte Angebote (Flatrates, Kübel, sehr günstige branntweinhaltige Getränke) zum Alkoholkonsum animieren sollen
  • eine musikalische oder andere Darbietung (z.B. Striptease, GoGo‘s) die altersgemäße Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
  2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
    weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden

Tipps:

  • Nur verlässliches und geschultes Personal beim Verkauf einsetzen
  • Vor der Veranstaltung eine Jugendschutzbelehrung durchführen und vom Personal unterschreiben lassen
  • Bei Zweifel immer Ausweis zeigen lassen (Ausweispflicht § 2 JuSchG)
  • Bar mit branntweinhaltigen Getränken von anderen Getränken trennen
  • Nur ein branntweinhaltiges Getränk pro Person ausschenken – keine Rundenbestellung
  • Bar mit branntweinhaltigen Getränken vom restlichen Festbetrieb abtrennen und gesonderte Einlasskontrolle

Wie Sie den Alkoholkonsum eindämmen können:

  • Die Preise von alkoholfreien Getränken nicht zu hoch ansetzen
  • Mindestens ein alkoholfreies Getränk auf der Karte haben, welches billiger als ein alkoholisches ist. Der Preis errechnet sich hierbei für einen Liter der betreffenden Getränke und sollte bei gleicher Menge, dasselbe Kosten
  • Die Auswahl von nicht alkoholischen Getränken sollte vielfältig sein
  • Eine Vielzahl von alkoholfreien Cocktails anbieten

Belohnen Sie doch die Gäste von Ihnen, die keinen Alkohol trinken, durch folgende Maßnahmen:

  • Happy Hour für alkoholfreie Getränke
  • Ein alkoholfreies Getränk zu einem besonders günstigen Preis anbieten
  • Die Wartezeiten verringern, durch separaten Ausschank
  • Eine alkoholfreie Cocktailbar anbieten (caramBar)

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

Tipps:

Sprechen Sie Jugendliche an, auch wenn Sie im Außenbereich rauchen. Fordern Sie die Jugendlichen auf das Rauchen zu unterlassen. Sollten die Jugendlichen sich nicht an Ihre Anweisungen halten, sprechen Sie ein Hausverbot aus.

Mögliche Auflagen zur Umsetzung des Jugendschutzgesetzes

Im Folgenden sind Vorschläge zur Umsetzung des JuSchG zusammengefasst. Diese Auflagen sollen eine konkrete Umsetzung des Jugendschutzgesetzes (das immer gilt) erleichtern. Dieser Auflagenkatalog enthält Vorschläge, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Der kursive Text ist immer eine kurze Erläuterung zur Auflage

Personal:

  1. Alle Personen, die bei der Veranstaltung eingesetzt werden, müssen volljährig und nüchtern sein. Dies haben sie auf Verlangen der Gestattungsbehörde, der Polizeidienstkräfte oder der Mitarbeiter des Jugendamtes nachzuweisen.
    Dies gilt besonders für das Theken-, Einlass- und Sicherheitspersonal. Diese Auflage ist bei großen Veranstaltungen (z.B. Rockfete, Bierzelt) sinnvoll, wenn besonders mit hohem Alkoholkonsum zu rechnen ist.
  2. Das Ausschankpersonal darf nur aus volljährigen und während der gesamten Veranstaltung nüchternen Personen bestehen.
    Gilt auf jeden Fall bei Veranstaltungen an denen branntweinhaltige Getränke ausgeschenkt werden. Die Personen die Alkohol ausschenken müssen volljährig sein.
  3. Das gesamte Personal ist vor der Veranstaltung zu den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu schulen und anzuweisen, das Alter der jugendlichen Besucher zu kontrollieren.
    Am besten mit Unterschrift unter einer entsprechenden Erklärung die Schulung nachweisen lassen!
  4. Das Bedienpersonal hat einen klar definierten Verantwortungsbereich, der anhand des Sitz- und Bestuhlungsplans nachzuweisen ist.
    Wichtig für mögliche OwiG Verfahren; hierdurch kann die Verantwortung bei Verstößen gegen das JuSchG nicht einfach auf andere geschoben werden.

Einlass- und Besucherkontrolle:

  1. Vor der Kasse ist eine „Durchgangsschleuse“ von Beginn bis zum Ende der Veranstaltung einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn kein Eintritt mehr verlangt wird.
  2. Das Alter der Besucher muss verbindlich durch Vorlage des Personalausweises bzw. durch ein geeignetes Ausweisdokument nachgewiesen werden. Fordern Sie minderjährige Besucher rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltung auf.
    Bei allen Besuchern die erkenntlich jünger als 25 Jahre alt sind, ist es sinnvoll den Ausweis zu kontrollieren, da reine Sichtkontrollen nicht sicher sind.
  3. Die jeweiligen Altersgruppen sind durch verschiedenfarbige fälschungssichere Armbänder oder Stempel zu kennzeichnen.
    Sollte auf jeden Fall zum Standard werden.
  4. Für Minderjährige besteht Zutrittsverbot.
    Bei Veranstaltungen, bei denen ersichtlich ist, dass über branntweinhaltigen Alkohol erheblicher Profit erwirtschaftet werden soll, bzw. eine Jugendgefährdung voraussehbar ist.
  5. Die Übertragung des Erziehungsauftrags für unter 18-Jährige ist möglich. Hierzu bedarf es der Schriftform, der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein und dies auf Verlangen des Veranstalters nachweisen können. Im Zweifel sind die Angaben durch Anruf bei den Personensorgeberechtigen zu überprüfen.
    Der Erziehungsbeauftragte muss nüchtern sein und sich immer beim Minderjährigen aufhalten (Info Bayerisches Landesjugendamt). Dem Veranstalter steht es frei, Jugendliche mit Erziehungsbeauftragten Einlass zu gewähren, er muss nicht! Der Erziehungsbeauftragte sollte mindestens 5 Jahre älter sein.
  6. Kontrollen im Außenbereich, insbesondere die Überwachung des Parkplatzes sind regelmäßig, d.h. mindestens halbstündlich, durchzuführen. Stark alkoholisierte Jugendliche sind vom Gelände zu verweisen.
    Hierzu eine Regelung mit der Gemeinde und Polizei treffen. Evtl. das Veranstaltungsgelände großzügig bemessen.
  7. Entfernt sich ein (minderjähriger) Besucher während der Dauer der Veranstaltung vom Veranstaltungsgelände ist bei Rückkehr der Eintrittspreis in voller Höhe erneut zu entrichten.
    Wirkt besonders dem Trinken mitgebrachter alkoholischer Getränke außerhalb des Veranstaltungsortes entgegen.
  8. Kinder oder Jugendliche, die alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufweisen, sind unverzüglich durch einen Sanitätsdienst in ein Krankenhaus zu verbringen. Die Pflicht, einen Sanitätsdienst schnellstmöglich zu informieren, tragen Veranstalter und Personal.
    Hierdurch werden die Eltern eher erreicht, als wie wenn sich der Jugendliche zu Hause „auskuriert“. Ebenso sichert sich der Veranstalter gegen mögliche Unfälle auf dem Heimweg ab, die durch den alkoholisierten Zustand absehbar waren.

Barbereich:

  1. Mindestens ein nichtalkoholisches Getränk darf – bezogen auf die gleiche Menge – nicht teurer sein als die alkoholischen Getränke.
    Hierbei ist es gut darauf hinzuwirken, dass dieses Getränk attraktiv ist. Ein 0,2 l Wasser scheint z.B. nicht geeignet.
  2. Dies ist eine Jugendveranstaltung. Die Einrichtung eines Barbetriebes mit Ausschank von Branntwein und branntweinhaltigen Mixgetränken ist untersagt.
    Ganz klar auf die Zielgruppe bezogen, z.B. wenn die Jugendfeuerwehr ein Fest veranstaltet, das sich an Jugendliche richtet. Der Erziehungsauftrag eines Jugendverbandes sollte hier im Vordergrund stehen!
  3. Die (Schnaps/Cocktail-) Bar ist räumlich deutlich von der Veranstaltung zu trennen. Im Eingangsbereich der Bar sind zusätzliche generelle Alterskontrollen durchzuführen.
    Alterskontrolle wird durch Armbänder erleichtert.
  4. Die in der Bar erworbenen Getränke sind auch dort zu konsumieren. Ein Mithinausnehmen in den Veranstaltungsbetrieb ist nicht gestattet.
    Die Abgabe branntweinhaltiger Getränke hat in Bechern und nicht in Flaschen zu erfolgen.
  5. Im Barbereich ist mindestens ein alkoholfreier Cocktail „Autofahrercocktail“ anzubieten.
    Diese Auflage ist als Alternative für junge Erwachsende gedacht.
  6. Die Abgabe pro alkoholischem Getränken erfolgt pro Person. Einzelpersonen dürfen nicht mehrere alkoholische Getränke auf einmal kaufen. (Keine Rundenbestellungen)
    Hierdurch wird die Weitergabe alkoholischer Getränke an Minderjährige erheblich erschwert!