Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer, Hilfen für) oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz (Wehrdienst), dem Zivildienstgesetz (Zivildienst), dem Häftlingshilfegesetz (ehemalige politische Häftlinge), dem Bundesseuchengesetz (Hilfen bei Impfschäden) oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Familienmitglieder der Beschädigten erfasst.
Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung und die Hinterbliebenen wegen des Verlustes des Ehegatten, Elternteile, Kindes oder Enkelkindes nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.
Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht, Schulden werden in der Regel nicht übernommen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für soziale Leistungen.
Zur Vermeidung von Wartezeiten bitten wir für persönliche Gespräche um vorherige Terminvereinbarung.