Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel eingetragen.
Ein Ausländer darf eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG).
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:
Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.