Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige als elektronische Aufenthaltstitel in Scheckkartengröße ausgestellt.

Folgende Aufenthaltstitel werden als Scheckkarte ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthalskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige oder EWR Staaten sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Folgende Daten werden auf einem Chip gespeichert sein:

  • personenbezogene Daten
  • biometrisches Lichtbild
  • Fingerabdrücke ab dem 6. Lebensjahr
  • Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
  • Nebenbestimmung (z. B. bei Erwerbstätigkeit)

Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache aller Antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Außerdem ist ein biometrietaugliches Passfoto notwendig. Nach Bearbeitung werden die Fingerabdrücke wieder gelöscht.

Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel, jedoch darf der eAT die Passgültigkeit nicht überschreiten. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.

Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei dauert ca. 2-4 Wochen. Eine Expressbestellung ist leider nicht möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.