Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz

„Lebensmittel–Gesundheitszeugnis“

Wer braucht eine Belehrung ?

Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.

Wo finden solche Belehrungen statt?

  • Coronabedingt derzeit im Landratsamt Aichach-Friedberg (Großer Sitzungssaal)
    Münchener Str. 9
    86551 Aichach
    Telefon 08251/92-431
  • oder bei den vom Gesundheitsamt beauftragten Ärzten

§ 43 beauftragte Ärzte

Zum Termin unbedingt Personalausweis mitbringen.

Sonderfälle

  • Jugendliche unter 16 Jahren erhalten die Aufklärung nur in Begleitung einer sorgeberechtigten Person. Die/der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Erklärung zu unterschreiben.
  • Ausländische Arbeitnehmer/-innen mit geringen Deutschkenntnissen sollten die mündliche Aufklärung in Anwesenheit einer Person, die übersetzen kann, erhalten.

Wer braucht keine Belehrung ?

Personen, die nicht gewerbsmäßig tätig sind, das heißt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die

  • innerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird,
  • die nicht auf Erwerb gerichtet ist,

dazu gehören private Veranstaltungen und Vereinsfeste.

Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel in Verkehr bringt. Das Merkblatt ist den Veranstaltern im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden auszuhändigen. Es wird auch von der Lebensmittelüberwachung ausgegeben. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls dorthin.

Gesundheitsamt

08251/92-431
08251/8197101