Landratsamt
Aichach-Friedberg
Home » Landratsamt » Fachbereiche » Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit, Verbraucherschutz » Gesundheitsamt » Meldepflichten bei krankenpflegerischer Tätigkeit nach Artikel 18 GDVG

Meldepflichten bei krankenpflegerischer Tätigkeit nach Artikel 18 GDVG

Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unverzüglich beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Wir benötigen von Ihnen

  • eine schriftliche Anmeldung mit Angabe der Anschrift
  • Ihre Berufsurkunde
    Falls keine Berufsurkunde vorhanden ist:
    • Beschreibung des beruflichen Werdegangs
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Pflegeberufs.

Wer einen Pflegedienst betreibt und weitere Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt  anzuzeigen, dabei ist Folgendes erforderlich:

  • Name, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft.
  • Die leitende Pflegekraft ist zu benennen.
  • Für jede Pflegekraft müssen die folgenden Urkunden vorgelegt werden:.
  • Berufsurkunde
  • Falls keine Berufsurkunde vorhanden ist:
    • Beschreibung des beruflichen Werdegangs
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Pflegeberufs.