Die im folgenden aufgeführten Punkte stellen für die Kraftfahrzeugbesitzer im Landkreis wichtige Neuerungen dar:
Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens ändert sich vom derzeitigen „Standortprinzip“ auf das „Wohnortprinzip“.
Für Privatpersonen ist nun die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig, bei juristischen Personen, Unternehmen und Gewerbebetrieben muss der Firmensitz oder eine beteiligte Niederlassung im Bereich des Landkreises Aichach-Friedberg nachgewiesen werden.
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Die Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Löschung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen wird aufgegeben.
Künftig gibt es nur noch die „Außerbetriebsetzung“. Dabei sind folgende wesentliche Punkte zu beachten:
- Die Betriebserlaubnis erlischt nicht wie bisher nach 18 Monaten, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.
- Das Kennzeichen ist nach einer Außerbetriebsetzung nicht mehr an das Fahrzeug gebunden. Der Halter hat jedoch die Möglichkeit, dieses Kennzeichen für eine erneute Zulassung auf seinen Namen und für das gleiche Fahrzeug am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde für die Dauer von 12 Monaten zu reservieren.
Wiederzulassung/Umschreibung
Wer ein stillgelegtes, endgültig gelöschtes oder außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zulassen möchte, muss künftig folgende Punkte beachten:
- Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen, wenn das Kennzeichen nicht für das gleiche Fahrzeug reserviert wurde.
- Für Fahrzeuge, die bis 28.02.2007 vorübergehend stillgelegt wurden, bleiben die Kennzeichen noch 18 Monate ab dem Tag der Stilllegung für dieses Fahrzeug erhalten.
Oldtimer
Der Begriff „Oldtimer“ ist jetzt in der FZV definiert:
- Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Die bisher bestehende 49. Ausnahmeverordnung (rote 07-Kennzeichen) wird aufgehoben und in die FZV integriert. Daraus ergeben sich folgende Veränderungen:
- Rote Oldtimerkennzeichen (07-AKZ) können nur noch für Fahrzeuge beantragt werden oder ein Fahrzeug kann in ein bereits bestehendes rotes Oldtimerkennzeichen nur noch aufgenommen werden, wenn die erste Inbetriebnahme des entsprechenden Fahrzeuges vor mindestens 30 Jahren erfolgt ist und ein Gutachten gemäß § 23 StVZO vorgelegt wird.
Ausfuhrkennzeichen
Eine bereits bestehende Zulassungsbescheinigung Teil II (Kfz-Brief) wird entsprechend einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen, wird diese bei Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens erstellt.
Der bisher übliche „Internationale Fahrzeugschein“ ist nicht mehr erforderlich.
Es ist eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen – ein vereinfachtes technisches Gutachten betreffend die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges genügt nicht mehr.
Rote Dauerkennzeichen für Händler
Fahrten zur so genannten „Anregung der allgemeinen Kauflust“ sind untersagt. Probe,- Prüfungs- und Überführungsfahrten sind nach wie vor erlaubt und im § 2 Nr. 23 – 25 FZV genau definiert.