Alte deutsche Papierführerscheine sind in den EU-Scheckkartenführerschein umzutauschen. Für diesen Umtausch gelten gesetzliche Fristen. Welche Umtauschfrist in welchem Falle gilt, ist der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Um jedoch Verzögerungen bei der Bearbeitung und einen möglichen Antragsstau vor Ablauf der Fristen zu vermeiden, raten wir insbesondere den Bürgerinnen und Bürger die in den Jahren ab 1971 geboren sind in den nächsten Wochen ihren Antrag zum Umtausch zu stellen. Als Richtschnur empfiehlt die Führerscheinstelle grundsätzlich eine Antragsstellung im Jahr vor dem jeweiligen Fristablauf.
Bei Papierführerscheinen gilt | |
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 Fristverlängerung bis Mitte 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 und später | 19. Januar 2025 |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
Bei Kartenführerscheinen gilt | |
Ausstellungsjahr (siehe Feld 4a im Führerschein) | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19 Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19 Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19 Januar 2028 |
2008 | 19 Januar 2029 |
2009 | 19 Januar 2030 |
2010 | 19 Januar 2031 |
2011 | 19 Januar 2032 |
2012 bis 18 Januar 2013 | 19 Januar 2033 |
Weitere Informationen
Die Fristen gemäß der beigefügten Tabelle sollten eingehalten werden. Ein Fristversäumnis kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro geahndet werden.
Die Antragstellung kann unter Vorlage des alten Führerscheins, des Personalausweises und eines aktuellen biometrischen Lichtbildes entweder bei der Gemeinde/Stadtverwaltung oder in der Führerscheinstelle im Landratsamt erfolgen. An dieser Stelle weisen wir auf die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung der Führerscheinstelle des Landratsamtes hin um längere Wartezeiten zu verhindern. Alternativ kann der Pflichtumtausch auch komplett digital beantragt werden, sodass eine persönliche Vorsprache nicht mehr erforderlich ist. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes.
Mit dem Pflichtumtausch ändert sich an den bisherigen Berechtigungen nichts. Unbefristet erteilte Fahrerlaubnisklassen bleiben weiterhin unbefristet. Bei Nachweis eines landwirtschaftlichen Bedarfs kann man jedoch aus der Alt-Klasse 3 sogar zusätzlich die landwirtschaftliche Fahrerlaubnisklasse T erhalten, die in dieser Alt-Klasse nicht enthalten war. Papierführerscheine können nach dem Umtausch entwertet zurückgegeben werden.
EU-Scheckkartenführerscheine werden auf 15 Jahre befristet ausgestellt.
Um längeren Bearbeitungszeiten entgegenzuwirken, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig den Antrag auf Umtausch zu stellen.
Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle unter der Nummer 08251/92–166 gerne zur Verfügung.