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Stillgelegte Holzöfen können vorübergehend in Betrieb genommen werden

29.09.2022

Landratsamt hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen

Bild: pexels, Oussama Elhaidi

Private Holzfeuerungsanlagen, also insbesondere Kamine und Kachelöfen, die nach den §§ 25 und 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) außer Betrieb genommen, aber noch nicht abgebaut wurden, können für eine Übergangszeit wieder genutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlagen den Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzen und dass der Betreiber das Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingereicht hat.

Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat für den Landkreis dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die hier auf der Internetseite, im Amtsblatt vom 17. August veröffentlicht ist.

Die Inbetriebnahme muss der Betreiber vorher mit einem der Formulare „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe“ oder „Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe“ beim Landratsamt angezeigt und den zuständigen Bezirksschornsteinfeger darüber unterrichtet haben. Zu finden sind diese hier.

Diese Allgemeinverfügung gilt seit dem 1. September 2022 für ein Jahr.