Die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Somit entsteht ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag, der von den Anspruchsberechtigen flexibel für die benötigte Leistungsart eingesetzt werden kann. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.
Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege soweit als möglich angeglichen. Das bedeutet:
- Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Das Entlastungsbudget kann unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
- Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen.
- Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen.
- Für das Jahr 2025 gilt zudem eine Sonderregelung: Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die zwischen dem 01.01. und dem 30.06.2025 erbracht und abgerechnet wurden, werden auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Der Pflegestützpunkt des Landkreises Aichach Friedberg informiert und berät Bürgerinnen und Bürger zu allen Fragen rund um das Thema Pflege. Die Beratung ist umfassend, neutral, vertraulich und kostenfrei. Die Beratung kann telefonisch, in den Räumen des Pflegestützpunktes in Aichach oder in den Außenstellen Friedberg und Mering sowie gegebenenfalls auch im Rahmen eines Hausbesuchs stattfinden. Terminvereinbarung bzw. weitere Informationen bitte unter der zentralen Rufnummer Tel. 08251 – 87 22 33.