Pflichtumtausch unbefristeter Kartenführerscheine

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2. Juni 2026

Pflichtumtausch unbefristeter Kartenführerscheine

Die zweite Frist: Ausstellungsdatum von 2002 bis 2004
Führerscheinumtausch

Die zweite Frist für den Umtausch unbefristeter Kartenführerscheine mit Ausstellungsdatum von 2002 bis 2004 steht vor der Tür.

Der Umtausch der alten deutschen Papierführerscheine in den EU-Scheckkartenführerschein für die Jahrgänge von 1953 bis 1971 und später ist inzwischen größtenteils abgeschlossen. Hier lief die letzte Umtauschfrist am 19.01.2025 aus. Seitdem müssen nun die unbefristeten Kartenführerscheine in den auf 15 Jahre befristeten EU-Scheckkartenführerschein umgetauscht werden. Auch für diesen Umtausch gelten gesetzliche Fristen. Welche Umtauschfrist in welchem Falle gilt, ist der untenstehenden Tabelle zu entnehmen. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die erste Umtauschfrist für Kartenführerscheine von 1999 bis 2001 ist bereits am 19.01.2026 ausgelaufen. Um Verzögerungen bei der Bearbeitung und einen möglichen Antragsstau vor Ablauf der Fristen zu vermeiden, raten wir insbesondere den Bürgerinnen und Bürger die einen Kartenführerschein von 2002 bis 2004 oder jünger (siehe Feld 4a auf der Vorderseite des Führerscheins) besitzen demnächst ihren Antrag zum Umtausch zu stellen. Bei einer zu späten Antragstellung – insbesondere wenn der Antrag erst im Dezember gestellt wird – kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr garantiert werden. Als Richtschnur empfiehlt die Führerscheinstelle grundsätzlich eine Antragsstellung im Jahr vor dem jeweiligen Fristablauf.

 

Bei Kartenführerscheinen gilt
Ausstellungsjahr

(siehe Feld 4a im Führerschein)

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19 Januar 2026
2002 bis 2004 19 Januar 2027
2005 bis 2007 19 Januar 2028
2008 19 Januar 2029
2009 19 Januar 2030
2010 19 Januar 2031
2011 19 Januar 2032
2012 bis 18 Januar 2013 19 Januar 2033

 

Weitere Informationen:

Die Fristen gemäß der beigefügten Tabelle sollten eingehalten werden. Ein Fristversäumnis kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro geahndet werden.

Die Antragstellung kann unter Vorlage des alten Führerscheins, des Personalausweises und eines aktuellen biometrischen Lichtbildes entweder bei der Gemeinde/Stadtverwaltung oder in der Führerscheinstelle im Landratsamt erfolgen. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass eine persönliche Vorsprache in der Führerscheinstelle des Landratsamtes Aichach-Friedberg nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können online auf der Website des Landratsamtes vereinbart werden (https://lra-aic-fdb.de/terminvereinbarung/).

Alternativ kann der Pflichtumtausch unter https://link2.bayern/liwq auch komplett digital beantragt werden, sodass eine persönliche Vorsprache nicht mehr erforderlich ist.

Mit dem Pflichtumtausch ändert sich an den bisherigen Berechtigungen nichts. Unbefristet erteilte Fahrerlaubnisklassen bleiben weiterhin unbefristet.

Um längeren Bearbeitungszeiten entgegenzuwirken, bitten wir die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig den Antrag auf Umtausch zu stellen.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Führerscheinstelle unter der Nummer 08251/92 -166 oder -4633 gerne zur Verfügung.