„Lebensmittel–Gesundheitszeugnis“
Hier gelangen Sie zur gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung nach §43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese Belehrung ist Pflicht für Personen, die erstmals in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen) tätig werden oder mit Lebensmitteln umgehen.
Wer braucht eine Belehrung ?
Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen.
Wer braucht keine Belehrung ?
Personen, die nicht gewerbsmäßig tätig sind, das heißt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die
- innerhalb des hauswirtschaftlichen Bereichs vorgenommen wird,
- die nicht auf Erwerb gerichtet ist,
dazu gehören private Veranstaltungen und Vereinsfeste.
Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird. Dabei wird besonders auf die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortung eines Jeden hingewiesen, der Lebensmittel in Verkehr bringt. Das Merkblatt ist den Veranstaltern im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 19 LStVG durch die Gemeinden auszuhändigen. Es wird auch von der Lebensmittelüberwachung ausgegeben. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls dorthin.
- Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelhygiene: www.lgl.bayern.de
- Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Aichach-Friedberg