Information über die 44. BImSchV

Die Verordnung setzt die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft in nationales Recht um. Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, die bislang in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren.

Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt und die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen vorgeschrieben.

Die Verordnung trat am 20. Juni 2019 in Kraft und gilt für die Betreiber von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wie Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe etc..