Meldepflichten bei krankenpflegerischer Tätigkeit nach Artikel 18 GDVG

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Wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet, hat dies unverzüglich beim Gesundheitsamt anzuzeigen.

Wir benötigen von Ihnen

  • eine schriftliche Anmeldung mit Angabe der Anschrift
  • Ihre Berufsurkunde
    Falls keine Berufsurkunde vorhanden ist:
    • Beschreibung des beruflichen Werdegangs
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Pflegeberufs.

Wer einen Pflegedienst betreibt und weitere Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt  anzuzeigen, dabei ist Folgendes erforderlich:

  • Name, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft.
  • Die leitende Pflegekraft ist zu benennen.
  • Für jede Pflegekraft müssen die folgenden Urkunden vorgelegt werden:.
  • Berufsurkunde
  • Falls keine Berufsurkunde vorhanden ist:
    • Beschreibung des beruflichen Werdegangs
    • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    • Ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Pflegeberufs.

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