Ausländerwesen & Personenstandswesen
Aufgaben/Dienstleistungen:
- Asyl
- Arbeitserlaubnis
- Einbürgerung
- Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
- Integration
- Unionsbürger und deren Familienangehörige
- Verpflichtungserklärung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es aufgrund der aktuell sehr hohen Fallzahlen zu einer erheblichen Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt.
Diese beträgt inzwischen ca. 10 – 12 Wochen. In dieser Zeit ist es nicht notwendig bei uns nachzufragen, ob weitere Unterlagen oder ähnliches erforderlich sind. Sofern wir etwas von Ihnen benötigen, kommen wir unaufgefordert auf Sie zu.
Gleichzeitig möchten wir auf die Möglichkeiten zur Information und zum Download von Unterlagen auf unserer Internetseite hinweisen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihre Ausländerbehörde
Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz:
- Möglichkeiten der Fachkräfteeinwanderung – Was Arbeitgeber wissen müssen
- zentrale Anlaufstelle für Arbeitgeber zum Thema Fachkräfteeinwanderung / Beschäftigung von ausländischen Fachkräften
- Flyer der Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräfte 01/2022
Informationen für britische Bürger:
- Aktueller Umgang mit britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen beim Brexit
- Einbürgerung
- Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige: Einreise vor dem 31.12.2020
- Aufenthaltsanzeige für britische Staatsangehörige: Einreise nach dem 31.12.2020
- Informationen für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen
- Information für: United Kingdom nationals and their familiymembers about the right of residenc provided for in the withdrawal agreement
- Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Beschäftigung von britischen Bürgern und Ihren Familienangehörigen ab dem 01.01.2021
- Allgemeine Einreisebestimmungen ab dem 01.01.2021
Anschrift:
Landratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
Öffnungszeiten Ausländerwesen/Asylstelle:
Mo-Fr: 07:30 – 12:30 Uhr
Mo: 14:00 – 16:00 Uhr
Do: 14:00 – 18:00 Uhr
Integration
Integrationskurse
Der Integrationskurs ist ein Angebot für alle Zuwanderinnen und Zuwanderer, die auf Dauer in Deutschland leben und nur wenig oder gar kein Deutsch sprechen. Der Integrationskurs besteht aus einen Sprachkurs mit 600 Unterrichtsstunden und einem Orientierungskurs mit 100 Unterrichtsstunden. Neben dem allgemeinen Integrationskurs werden auch spezielle Frauen- und Familienkurse, Alphabetisierungskurse und Nachmittags- bzw. Abendkurse angeboten. Er richtet sich nicht an Kinder und Jugendliche, die noch eine Schule besuchen.
Was lernen Sie im Integrationskurs?
Im Sprachkurs lernen Sie den Wortschatz für alle wichtigen Bereiche des täglichen Lebens und der Arbeitswelt. Im Orientierungskurs lernen Sie Deutschland kennen und erfahren das Wichtigste über die Gesetze und die Politik, die Kultur und die jüngere Geschichte Ihrer neuen Heimat. Sie erhalten Informationen über Ihre Rechte und Pflichten, aber auch über den deutschen Alltag, Traditionen, Vorschriften und Freiheiten.
Wer ist zur Teilnahme verpflichtet?
- Neuzugewanderte Ausländerinnen und Ausländer
- Bereits länger in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer, die keine oder sehr wenig Deutschkenntnisse besitzen
Wer kann teilnehmen?
- Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
- Spätaussiederinnen und Spätaussiedler
- Deutsche Staatsangehörige, die keine oder sehr wenig Deutschkenntnisse besitzen
Wie geht es weiter?
Sie können unter den Integrationskursträgern frei wählen und sich dort mit Ihrem Berechtigungsschein, den Sie entweder bei der Ausländerbehörde oder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten, für den Integrationskurs anmelden.
Am Ende des Kurses muss ein Sprachtest und ein Test über den Orientierungskurs abgelegt werden.
Falls Sie die Prüfung nicht bestehen, können Sie den Aufbaukurs mit 300 Unterrichtsstunden und den Abschlusstest einmal wiederholen.
Was kostet die Teilnahme?
Die Bundesrepublik Deutschland trägt einen großen Teil der Kosten für die Integrationskurse. Sie selbst sind verpflichtet, sich mit 2,29 € pro Unterrichtsstunde an den Kosten zu beteiligen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden. Zudem gibt es die Möglichkeit, Fahrtkosten ganz oder teilweise erstattet zu bekommen.
Aktuelles Sprachkursangebot:
Asyl
Auf diesen Seiten möchten wir Sie gerne über die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Asyl informieren.
Zuständigkeiten
1. Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde des Landratsamtes Aichach-Friedberg kümmert sich sowohl um die Belange der Asylbewerber im Rahmen des Asylverfahrens, als auch um Fragen zu den Asylbewerberleistungen. Bei Fragen zu den dezentralen Unterkünften steht die Ausländerbehörde ebenfalls zur Verfügung.
Weitere nützliche Informationen zum Thema Asyl erhalten Sie hier:
2. Asylberatung
Die Asylsozialberatung kümmert sich um die verschiedensten Belange der Asylbewerber im Landkreis. Hierzu gehören neben Anliegen des alltäglichen Lebens die Beratung und Weitervermittlung bei rechtlichen Fragen, die Unterstützung bei bürokratischen und behördlichen Angelegenheiten, sowie die Bereitstellung von Sachgütern. Die Asylsozialberatung wird durchgeführt vom Caritasverband Aichach-Friedberg, der Diakonie Augsburg und dem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes.
Zuständigkeiten, Sprechzeiten und Kontaktdaten der Asylsozialberatung
3. Jugendamt
Bei Asylsuchenden, die ohne Eltern nach Deutschland kommen und noch keine 18 Jahre alt sind, greift das Jugendhilferecht. Zuständig ist in diesem Fall das Jugendamt. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge werden von pädagogischen Fachkräften, oft in speziellen Einrichtungen der Jugendhilfe und ggf. von einem Vormund betreut.
4. Freiwilligenagentur „mitanand & füranand im Wittelsbacher Land“
Die Freiwilligenagentur ist eine zentrale Anlaufstelle rund um das Thema „freiwilliges Engagement“. Wer sich ehrenamtlich für Asylbewerber einsetzen möchte, kann sich unverbindlich bei der Freiwilligenagentur beraten lassen. Direkt in Aichach oder an den Außenstellen in Friedberg und Mering. Zudem gibt es Angebote wie Schulungen, Supervision und Netzwerktreffen.
Wohnraum
Wer ein geeignetes Objekt zur Verfügung stellen möchte, kann sich bei
Sandra Hader, Tel.: 08251/92-257, Email: sandra.hader@lra-aic-fdb.de melden.
Zeit schenken
Viele freiwillige Helfer unterstützen Asylbewerber im Landkreis, wie z.B. Deutschkurse geben, bei Behörden- und Arztgängen helfen, beim Einkaufen Tipps geben, Fahrdienste, Freizeitaktivitäten, Patenschaften und vieles mehr.
Alle Informationen mit Tipps und Informationen finden Sie im Leitfaden für Ehrenamtliche
5. Ansprechpartner für Unternehmer
im Bezug auf Asylbewerber und Flüchtlinge
- Info-Hotline bei der IHK: 0821/3162-1401
- Info-Hotline für Arbeitsagentur: 0800 4555520
- Ansprechpartner bei der HwK, Herr Demir: 0821/32591369
- Das HWK-Team „Migration – Flucht – Asyl“ stellt sich und seine Leistungen vor
Sie möchten auch etwas tun? Hier können Sie sich hinwenden:
1. Freiwilligenagentur „mitanand & füranand im Wittelsbacher Land“
Wer sich im Landkreis Aichach-Friedberg freiwillig für asylsuchende Menschen einsetzen möchte, aber noch nicht genau weiß, wo und was, kann sich auch an das an die Freiwilligenagentur wenden. Dort gibt es kostenlose und unverbindliche Engagement-Beratungen (Was kommt auf mich zu? Was und Wie kann ich helfen? Was muss ich beachten? Wo gibt es schriftliche Informationen?)
Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin. Beratungen sind in Aichach, Mering und Friedberg möglich.
2. Asylkreise
In vielen Städten und Gemeinden gibt es bereits organisierte Asylkreise. Die konkrete Hilfe wird vor Ort abgestimmt und koordiniert. Wenn Sie sich in einem Asylkreis engagieren wollen melden Sie sich gerne bei uemmue.aydin@lra-aic-fdb.de.
3. Geld spenden
Ein zentrales Spendenkonto für Asylsuchende im Landkreis Aichach-Friedberg gibt es nicht. Wer spenden möchte, kann sich an die bekannten Hilfsorganisationen oder die Helferkreise vor Ort wenden.
4. Sachspenden
Sämtliche Gegenstände von Kleidung über Bettlaken können bei folgenden Adressen abgegeben werden:
Friedberg
Secondhandladen des Roten Kreuzes in Friedberg
Bauernbräustraße 1, Friedberg
Öffnungszeiten:
täglich von 9 bis 12.30 Uhr und 14.30 bis 18 Uhr,
samstags von 9 bis 12.30 Uhr
Aichach
Sozialkaufhaus Caritas Aichach,
Bahnhofstraße 28, Aichach
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9 Uhr bis 17 Uhr
Mering
Kleiderkammer Mering,
Zettlerstraße 36, Mering
Öffnungszeiten:
Mittwoch 14.30 bis 16.30 Uhr.
Kissing
Kleiderladen Kissing,
Auenstr. 12 b, Kissing
Öffnungszeiten: Dienstag 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr
Bitte bringen Sie keine Sachspenden direkt in die Asylbewerberunterkünfte.
Asylbewerberleistungen
Bitte übersenden Sie den Antrag postalisch oder per E-Mail. Sofern weitere Unterlagen benötigt werden, werden diese durch die Sachbearbeiter bei Ihnen gefordert.
Link zum Antrag
1. Leistungsberechtigung
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AsylbLG. Berechtigt zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG sind demnach nur Personen die sich im Bundesgebiet aufhalten und
a. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen,
b. ein Asylgesuch geäußert haben,
c. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
d. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 AufenthG (sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt) besitzen,
e. eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
f. vollziehbar ausreisepflichtig sind,
g. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen,
h. Folge- oder Zweitantragsteller nach dem Asylgesetz,
i. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (nach 24.2.2022 und vor 1.6.2022 erteilt) besitzen und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder § 16 AsylG durchgeführt worden ist oder Daten nach § 3 Abs. 1 AZRG gespeichert wurden (außer die erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht vorgesehen) oder
j. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 oder 4 AufenthG (nach 24.2.2022 und vor 1.6.2022 ausgestellt) besitzen und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder § 16 AsylG durchgeführt worden ist oder Daten nach § 3 Abs. 1 AZRG gespeichert wurden (außer die erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht vorgesehen).
2. Leistungsumfang
2.1 Grundleistungsbezug nach § 3 AsylbLG
Die Leistungsberechtigung richtet sich nach den §§ 3 und 3a AsylbLG, solange die Dauer von 36 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt gemäß § 2 Abs.1 AsylbLG noch nicht erfüllt wird.
Der Leistungsanspruch setzt sich zusammen aus dem Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf) sowie dem Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf).
Während des Aufenthalts in der dezentralen Unterkunft oder in der Gemeinschaftsunterkunft werden gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG die Bedarfe an Unterkunft und Heizung, d. h. Wohnen, Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung (Abteilung 4) sowie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände (Abteilung 5) als Sachleistung, speziell die Gebrauchsgüter des Haushaltes (Abteilung 5) in Form einer Leihgabe (§ 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG) erbracht. Für die Gewährung dieser Sachleistungen ist das Landratsamt Aichach-Friedberg gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl oder die Regierung von Schwaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl zuständig.
Krankenhilferechtliche Versorgung wird gemäß § 4 AsylbLG auf Antrag gewährt, sofern es sich um erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen handelt. Diese Leistungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch Ausstellung von Kranken-bzw. Zahnbehandlungsscheinen oder durch Kostenübernahmeerklärungen. Der Krankenschein kann durch die Praxis oder den Leistungsempfänger unter Asyl.Krankenschein@lra-aic-fdb.de angefragt werden und wird regelmäßig direkt von der Asylbewerberleistungsbehörde an die Arztpraxis geschickt. Geben Sie hierzu bitte Name und Anschrift der Praxis sowie den vereinbarten Termin an. Sofern Arznei- oder medizinische Hilfsmittel notwendig sind, kann die Genehmigung ebenfalls unter der genannten Mail angefragt werden.
2.2 Analogieleistungsbezug nach § 2 AsylbLG i. V. m. SGB XII
Die Leistungsberechtigung richtet sich nach § 2 AsylbLG i. V. m. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wenn die Dauer von mindestens 36 Monaten ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllt ist und die Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde.Die Anspruchshöhe der Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus § 2 AsylbLG i. V. m. § 27, § 27 a, § 28, § 40 SGB XII i. V. m. Anlage zu § 28 SGB XII i. V. m. Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung findet auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 d. G § 28 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. d. Regelbedarfsermittlungsgesetz u. §§ 28a, 40 d. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der Entscheidungsformel Nr. 2 BVerfGE v. 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – entsprechend Anwendung.
Der Regelbedarf wird gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII individuell festgesetzt, da die Abteilungen 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) und 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände) als Sachleistungen bzw. speziell die Gebrauchsgüter des Haushaltes (Abteilung 5) in Form einer Leihgabe, vom Landratsamt Aichach-Friedberg in der zugewiesenen dezentralen Asylunterkunft (§ 18 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 1 DVAsyl) oder von der Regierung von Schwaben in der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft (§ 18 Abs. 3 Satz 1 DVAsyl) gewährt werden.
Der Bedarf an Unterkunft und Heizung nach § 2 AsylbLG i. V. m. § 35 SGB XII wird als Sachleistung durch zur Verfügung Stellung der dezentralen Unterkunft durch das Landratsamt Aichach-Friedberg oder durch zur Verfügung Stellung der Gemeinschaftsunterkunft durch die Regierung von Schwaben gedeckt.
Der Leistungsempfänger wird nach § 264 Abs. 2 SGB V durch die Asylbewerberleistungsbehörde bei einer Krankenkasse ihrer Wahl angemeldet.
2.3 Sofortzuschlag
Der Sofortzuschlag wird gemäß § 16 AsylbLG gewährt. Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Beim Sofortzuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Leistung, die voraussetzt, dass das Kind Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Der Anspruch auf den Sofortzuschlag entfällt, sobald kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht.
3. Leistungsgewährung
Der Anspruch besteht ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit. Sofern der Leistungsanspruch nicht für einen vollen Monat besteht, so werden die Leistungen anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Die Leistungen werden jeweils monatlich im Voraus gewährt. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden in der Regel über die Bezahlkarte zur Verfügung gestellt. Sofern in einem Härtefall die Auszahlung auf ein Bankkonto erfolgen soll, so ist dies gesondert im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen und durch Nachweise zu belegen.
4. Anwesenheitskontrollen in den Unterkünften
Die Mitarbeiter der Unterkunftsverwaltung des Landratsamtes Aichach-Friedberg überprüfen jeden Monat die Anwesenheit der Leistungsberechtigen in ihrer Unterkunft. Hierfür setzt das Landratsamt monatlich einen Termin fest. Mit einem Aushang in den jeweiligen Unterkünften werden die Leistungsberechtigten darauf hingewiesen, dass Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten nach § 61 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) dazu verpflichtet sind, sich zu dem vom Landratsamt festgesetzten Termin in Ihrer Unterkunft aufzuhalten. Sollten die Leistungsberechtigten aus dringlichen Gründen (z. B. wegen Arbeit, Schulbesuch, Ausübung einer Beschäftigung, Arztbesuch) zu diesem Termin nicht anwesend sein können, so haben sich diese vorab schriftlich und unter Angabe des Grundes unter Asyl.Vorsprache@lra-aic-fdb.de zu entschuldigen. Sollte ein Leistungsberechtigter bei den Kontrollen unentschuldigt abwesend sein, so wird er von der Asylbewerberleistungsbehörde noch in dem selben Monat persönlich vorgeladen. Erst dann werden die Asylbewerberleistungen für den Folgemonat angewiesen. Sollte der Leistungsbezieher wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen, werden die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt bzw. entzogen. In diesem Fall wird der Betroffene darüber hinaus nach unbekannten Aufenthalts abgemeldet und seitens der zuständigen Ausländerbehörde zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Die Leistungen werden dann ab Auszugsmeldung eingestellt und die zu Unrecht erbrachten Leistungen werden zurückgefordert.
5. Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Die Arbeitsgelegenheit kann nur in begründeten Fällen abgelehnt werden. Sie wird zeitlich und räumlich so ausgestaltet, dass diese auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Die Arbeitsgelegenheit ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Einer ausländerrechtlichen Genehmigung bedarf es somit nicht. Sobald ein Leistungsberechtigter zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet wurde, ist diese zuverlässig auszuüben. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Arbeitsgelegenheit wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 € je Stunde gezahlt, sofern im Einzelfall nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
Bei unbegründeter Ablehnung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer solchen Tätigkeit besteht nur noch Anspruch auf eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG.
6. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen und eine Aufenthaltsgestattung/eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG/eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen, können zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Die Teilnahme an einem Integrationskurs kann nur in begründeten Fällen abgelehnt werden.
Bei unbegründeter Ablehnung oder der nicht ordnungsgemäßen Teilnahme besteht nur noch Anspruch auf eingeschränkte Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG.
Arbeitserlaubnis
Für Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzen, gilt:
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und/oder unselbständige Beschäftigung) bedarf der vorherigen behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird von der Ausländerbehörde erteilt und in den Aufenthaltstitel eingetragen.
Ein Ausländer darf eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt (§ 4 Abs. 3 AufenthG).
Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz gilt:
Für die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird keine Arbeitserlaubnis benötigt.
Formulare
Einbürgerung
Einbürgerungsvoraussetzungen:
Wer seit fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:
- unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges - mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Ausnahmen möglich für Angehörige der so genannten Gastarbeitergeneration und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR)
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest); hiervon befreit sind Angehörige der so genannten Gastarbeitergeneration und Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Keine Mehrehe oder ein Verhalten, mit dem die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
Aktuelle Rechtslage und wichtige Hinweise zur Einbürgerung:
Mit einem Quick-Check, den Sie unter dem nachfolgendem Link finden, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Gebühr:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Eine Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.
Antragstellung:
Genauere Informationen finden Sie hier:
- Antrag auf Einbürgerung (online Antrag)
- Antrag auf Einbürgerung (PDF-Formular)
Merkblätter:
- Merkblatt Einbürgerung allgemein
- Merkblatt Einbürgerung Kind
- Merkblatt Personenkreis mit Reiseausweis für Flüchtlinge Ausländer oder Staatenlose
Anlagen zum Antrag:
- Vermieterbestätigung
- Hinweis Mehrstaatigkeit
- Formular Steuerberater
- Bestätigung über den Kindergartenbesuch
Bitte übersenden Sie den Antrag mit der Post oder werfen ihn in unseren Briefkasten ein. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige als elektronische Aufenthaltstitel in Scheckkartengröße ausgestellt.
Folgende Aufenthaltstitel werden als Scheckkarte ausgestellt:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthalskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige oder EWR Staaten sind
- Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder Staatsangehörige der EWR-Staaten, die selbst nicht Unionsbürger oder Staatsangehörige der EWR-Staaten sind
- Blaue Karte EU
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
Folgende Daten werden auf einem Chip gespeichert sein:
- personenbezogene Daten
- biometrisches Lichtbild
- Fingerabdrücke ab dem 6. Lebensjahr
- Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr
- Nebenbestimmung (z. B. bei Erwerbstätigkeit)
Da auf dem Chip des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) auch die Fingerabdrücke gespeichert werden, ist künftig generell immer die persönliche Vorsprache aller Antragstellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr erforderlich. Außerdem ist ein biometrietaugliches Passfoto notwendig. Nach Bearbeitung werden die Fingerabdrücke wieder gelöscht.
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels liegt bei 10 Jahren für unbefristete Aufenthaltstitel, jedoch darf der eAT die Passgültigkeit nicht überschreiten. Bei befristeten Aufenthaltstiteln ist die Gültigkeitsdauer mit dem Gültigkeitsdatum des Titels identisch.
Der eAT wird von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei dauert ca. 2-4 Wochen. Eine Expressbestellung ist leider nicht möglich.
Der elektronische Aufenthaltstitel kann auf Wunsch auch direkt nach Hause geliefert werden. Hierfür beachten Sie bitte das nachfolgende Hinweisblatt:
Es wird darauf hingewiesen, dass es keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettenform in den neuen eAT geben wird. Dies bedeutet, dass alle bisherigen Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Befristung beziehungsweise bis zur Neuausstellung oder Verlängerung des Nationalpasses gültig bleiben und erst bei der Beantragung der entsprechenden Verlängerung beziehungsweise dem Übertrag des Aufenthaltstitels ein eAT ausgestellt wird. Ausnahmen von dieser Regelung sind aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
Unionsbürger und deren Familienangehörige
Informationen der Ausländerbehörde für EU-Bürger
Änderungen im Freizügigkeitsrecht für EU-Bürger
Am 29.01.2013 sind Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Kraft getreten.
- Die Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger wurde abgeschafft. Das Ausfüllen der Aufenthaltsanzeige ist somit nicht mehr erforderlich. Eine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt muss aber weiter erfolgen.
- Für Familienangehörige von EU-Bürgern die aus sog. Drittstaaten (z. B. Türkei, Russland etc.) kommen, ist es jedoch erforderlich, eine Aufenthaltsanzeige auszufüllen, damit eine Aufenthaltskarte ausgestellt werden kann. Hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr Einwohnermeldeamt sowie an die Ausländerbehörde.
EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis.
Formular
bitte hier unter Unionsbürger und deren Familienangehörige schauen
Verpflichtungserklärung
Bei vielen Staaten ist davon auszugehen, dass bei Einladungen von ausländischen Besuchern seitens der deutschen Auslandsvertretungen sogenannte Verpflichtungserklärungen als Voraussetzung für die Visumerteilung verlangt werden. Damit wird in erster Linie nachgewiesen, dass die einladende Person in der Lage ist, den Ausländer für die Zeit des Besuches unterzubringen und dessen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie einen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
Die Verpflichtungserklärung eines sich Verpflichtenden, der im Bundesgebiet lebt, wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, entgegengenommen.
Die Verpflichtungserklärung ist nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten (z. B. bei Studenten).
Für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ist eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht bestritten werden kann.
Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit des Antrages auf Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung ca. vier Wochen in Anspruch nimmt. Denken Sie also daran, rechtzeitig den Antrag in der Ausländerbehörde abzugeben. Der Antrag kann gerne per Post eingereicht werden.
Bei der Abholung der Verpflichtungserklärung ist jedoch eine persönliche Vorsprache vom Antragsteller, unter Vorlage seines Ausweisdokumentes, erforderlich. Die Gebühr beträgt bei Abholung pro Verpflichtungserklärung 29,00 €. Bitte beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung ausschließlich vom Verpflichtungsgeber persönlich abgeholt werden kann. Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
Folgende Unterlagen werden für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung benötigt:
- Antrag auf Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung
- die letzten drei Lohn-/Gehaltsabrechnungen
- bei Selbständigen: aktuelle Bestätigung des Steuerberaters über das monatliche Netto-Einkommen oder letzter Steuerbescheid
- ggf. aktueller Rentenbescheid
- gültiger Reisepass oder Ausweisdokument
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann eine Verpflichtungserklärung nicht glaubhaft gemacht werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres Antrags derzeit 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen kann.
Bitte beachten Sie, dass bei der Beantragung einer Verpflichtungserklärung über den Weg der digitalen Antragstellung ein postalischer Versand der Verpflichtungserklärung nicht möglich ist. Die Verpflichtungserklärung muss in jedem Fall persönlich bei der Ausländerbehörde abgeholt werden.