Bodenrichtwerte für Grundstücke im Bereich des Landkreises Aichach-Friedberg
Die Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Bereiches (Bodenrichtwertzone), für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Sie werden in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche angegeben und bilden nach sachverständiger Einschätzung die allgemeine Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt ab.
Die Bodenrichtwerte werden i. d. R. im 2-jährigen Turnus zum Anfang eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl ermittelt.
Die Bodenrichtwerte sämtlicher Stichtage können über diese Internetseite gebührenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus stehen die Bodenrichtwerte ab dem Stichtag 01.01.2024 auch digital über den BayernAtlas unter bodenrichtwerte.bayern kostenfrei zur Verfügung.
Generell besteht für alle Stichtage weiterhin die Möglichkeit, kostenpflichtige schriftliche Bodenrichtwertauskünfte über die Geschäftsstelle zu erhalten.
Die Antragstellung erfolgt über folgendes Formular: Antrag auf Bodenrichtwertauskunft
Den ausgefüllten Antrag können Sie per E-Mail oder Post an die Geschäftsstelle schicken.
Bodenrichtwerte zurückliegender Stichtage
01.01.2026
01.01.2024
01.01.2022
31.12.2020
31.12.2018
31.12.2016
31.12.2014
31.12.2012
31.12.2010
31.12.2008
31.12.2006
31.12.1982
31.12.1980
31.12.1979
31.12.1977
31.12.1975
31.12.1973
31.12.1965
31.12.1963
31.12.1961
Bodenwertentwicklung seit Erfassungsbeginn
In folgender Grafik wird die aufeinander angepasste Bodenwertentwicklung in jeder Gemeinde von 1960 bis 2026 aufgezeigt. Es ist eine verallgemeinerte Darstellung und eine Zusammenfassung von Mittelwerten ganzer Gemeindegebiete. Die Werte innerhalb einer Gemeinde wurden historisch unterschiedlich abgeleitet, z. B. die Trennung der Nutzungsarten oder die Abgrenzung von Zonen. Zusätzlich gab es Gemeindegebietsveränderungen. Aus der Abbildung kann jedoch in etwa die Preisentwicklung über einen längeren Zeitraum entnommen werden. Pauschale Aussagen zu prozentualen Preissteigerungen sind grundsätzlich nicht zulässig.