Landratsamt
Aichach-Friedberg

Rechtliche Betreuer und Betreuerinnen

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

Beruflich tätige Betreuerinnen und Betreuer arbeiten entweder freiberuflich (selbstständig oder angestellt im Betreuungsbüro) oder als Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer (angestellt in einem Betreuungsverein).

Im Landkreis Aichach-Friedberg sind Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig und es ist grundsätzlich ein Bedarf gegeben. Bei Interesse melden Sie sich bitte unter Tel. 08251 92-286.

Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer erhalten je nach Ausbildung eine pauschale Vergütung aus dem Vermögen der betreuten Person oder – bei Unvermögenden – aus der Staatskasse.

Ab dem 01.01.2023 ist eine Tätigkeit als Berufsbetreuer nur noch möglich nach einer Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.

Informationen zum Registrierungsverfahren erhalten Sie über folgende Merkblätter:

Merkblatt für Bestandsbetreuer, welche bereits vor dem 01.01.2023 Betreuungen geführt haben und dies bereits länger als 3 Jahre

Merkblatt für Bestandsbetreuer, welche vor dem 01.01.2023 Betreuungen geführt haben (jedoch weniger als drei Jahre, d.h. nicht vor dem 01.01.2020)

Merkblatt für neue Berufsbetreuer ab 01.01.2023

– Anleitung zum Vollstreckungsportal für das Schuldnerverzeichnis

Formulare für die Registrierung als Berufsbetreuer/Berufsbetreuerin:

– Antrag Registrierung als neuer Berufsbetreuer

– Antrag Registrierung als Bestandsbetreuer unter 3 Jahre

– Antrag Registrierung als Bestandsbetreuer über 3 Jahre

– Bestandsmeldung aktuell geführter Betreuungen

– Erklärung wg. Insolvenz-/Strafverfahren

Bei allen Angelegenheiten bezüglich der Betreuerregistrierung wenden Sie sich bitte an betreuerregistrierung@lra-aic-fdb.de

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Betreuungsstelle kümmert sich in Zusammenarbeit mit den Betreuungsvereinen des Caritasverbandes und des Bayerischen Roten Kreuzes um die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer im Landkreis Aichach-Friedberg. Dies bezieht sich sowohl auf ehrenamtlich tätige Familienangehörige, die als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt sind, als auch auf freiwillig engagierte Menschen ohne persönliche Beziehung.

Die Betreuungsstelle wird vom Betreuungsgericht im Rahmen von Betreuungsverfahren regelmäßig um einen Betreuervorzuschlag gebeten. Bevor ehrenamtliche Betreuer vorgeschlagen werden können, werden deren persönliche Eignung und Zuerlässigkeit geprüft. Hierzu ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (Anleitung „Wo und wie erhalte ich die Auskunft“– § 882 b Zivilprozessordnung) vorzulegen. Beide Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

  • Ehrenamtliche Betreuung: Angehörige, Verwandte, Bekannte
    Ist eine rechtliche Betreuung erforderlich, so ist nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Betreuerbestellung auf verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Schlägt die von einer Betreuung betroffene Person selbst eine Person vor oder spricht sich gegen eine Person aus (z.B. in einer Betreuungsverfügung) so ist dies nach § 1816 Abs. 2 BGB ebenfalls zu berücksichtigen. Evtl. Gründe wegen Interessenkollisionen (z. B. Nießbrauchs- oder Mietverträge mit der vorgeschlagenen Person; die vorgeschlagene Person ist Vermieterin oder Vermieter, ist inhaftiert, ist selbst schwer krank, etc.) können die Wünsche der betroffenen Person beschränken.
  • Ehrenamtliche Betreuung: Engagierte Personen
    Immer wieder treten Menschen an uns heran, welche sich engagieren möchten für andere, fremde Menschen mit Unterstützungsbedarf. Oft reichen ein „gesunder Menschenverstand“, Alltagswissen und Freude am Umgang mit Menschen aus, um ein solches Ehrenamt zu übernehmen.

Es besteht weiterhin Bedarf an ehrenamtlich Engagierten. Wenn auch Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, wenden Sie sich gerne an uns unter Telefon 08251 92256.

Aufwandspauschale für die Tätigkeit ehrenamtlicher Betreuerinnen oder Betreuer:
Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer erhalten jährlich eine Aufwandspauschale, welche zum 1. Januar 2023 erhöht wurde auf 425 €. Diese kann nach Antrag und Genehmigung durch das Betreuungsgericht aus dem Vermögen der zu betreuenden Person entnommen werden. Soweit kein Vermögen vorhanden ist übernimmt die Staatskasse die Aufwandspauschale.