Aktuelles:
Geplante Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz
Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen.
Den Link zur entsprechenden Pressemitteilung sowie zum Gesetzesentwurf finden Sie hier: BMI – Presse – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf für modernes Staatsangehörigkeitsrecht
Weitere Informationen bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens oder den näheren Inhalten liegen bislang nicht vor. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens können sich zudem auch noch Änderungen ergeben. Daher können derzeit auch entsprechende Anfrage nicht näher beantwortet werden.
Deshalb bitten wir Sie, von Anfragen abzusehen und das tagespolitische Geschehen weiterhin zu verfolgen. Sobald es konkreter Angaben gibt, werden wir diese auf unserer Internetseite veröffentlichen und entsprechend informieren.
Der Gesetzesentwurf enthält nach aktuellem Stand derzeit folgende wesentlichen Änderungen:
- Mehrfachstaatsangehörigkeit, d.h. die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit soll künftig nicht mehr erforderlich sein
- Einbürgerung in der Regel nach fünf Jahren, bei besonderen Integrationsleistungen nach drei Jahren
- Erleichterung der Einbürgerung für Angehörige der sog. Gastarbeitergeneration, indem für diese Gruppe das nachzuweisende Sprachniveau gesenkt wird
- Allgemeine Härtefallregelung für den erforderlichen Sprachnachweis
- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sollen mit ihrer Geburt deutsche Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger werden, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Aktuelle Rechtslage und wichtige Hinweise zur Einbürgerung:
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Arten der Einbürgerung – die Anspruchs- und die Ermessenseinbürgerung
Anspruchseinbürgerung:
Ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens acht Jahren dauernd und rechtmäßig in Deutschland leben und die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach§ 10 StAG. In einigen Fällen kommt auch eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer in Betracht. Beispielsweise kann diese bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs auf sieben Jahre verkürzt werden. Zudem kommt eine Verkürzung bei besonderer Integrationsleistung in Betracht.
Ermessenseinbürgerung:
Einbürgerungsbewerber, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen, können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Ermessungseinbürgerung nach § 8 StAG eingebürgert werden.
Auch Deutschverheiratete können bereits bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren eingebürgert werden, wenn gleichzeitig die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht (Ermessenseinbürgerung gem. § 9 StAG). Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG:
Die Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG bilden den Hauptanteil im Einbürgerungsverfahren. Folgende Voraussetzungen sind hier von Bedeutung:
- Sie müssen ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht besitzen und seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. (bei geringer Straffälligkeit kann die Straftat auch außer Betracht bleiben).
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (der sog. Einbürgerungstest – s.a. unter Einbürgerungstest)
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
- Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren
Mit einem Quick-Check, den Sie unter dem nachfolgendem Link finden, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.
Gebühr:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Eine Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.
Online-Antragstellung:
Genauere Informationen finden Sie hier: