Einbürgerung

Aktuelles:

Geplante Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsgesetz

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts tritt in wesentlichen Teilen am 26.06.2024 in Kraft. 

Da uns derzeit keine aktuellen Handlungsempfehlungen zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz vorliegen bitten wir Sie, von Anfragen abzusehen und das tagespolitische Geschehen weiterhin zu verfolgen. Sobald es konkretere Angaben gibt, werden wir diese auf unserer Internetseite veröffentlichen und entsprechend informieren.

Wesentliche Inhalte der Gesetzesreform:

Mehrstaatigkeit wird generell möglich: Einbürgerungsbewerber müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben.

  • Einbürgerung wird beschleunigt: Statt nach acht Jahren können Menschen bereits nach fünf Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
  • Besondere Leistung wird belohnt: Bei „besonderen Integrationsleistungen“ ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich.
  • Lebensleistung der Gastarbeitergeneration wird anerkannt: Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung und es ist kein Einbürgerungstest notwendig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html

 

Aktuelle Rechtslage und wichtige Hinweise zur Einbürgerung:

Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Arten der Einbürgerung – die Anspruchs- und die Ermessenseinbürgerung

Anspruchseinbürgerung:

Ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens acht Jahren dauernd und rechtmäßig in Deutschland leben und die in § 10 StAG genannten Voraussetzungen erfüllen, haben grundsätzlich einen Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach§ 10 StAG. In einigen Fällen kommt auch eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer in Betracht. Beispielsweise kann diese bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs auf sieben Jahre verkürzt werden. Zudem kommt eine Verkürzung bei besonderer Integrationsleistung in Betracht.

Ermessenseinbürgerung:

Einbürgerungsbewerber, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllen, können in bestimmten Fällen im Rahmen einer Ermessungseinbürgerung nach § 8 StAG eingebürgert werden.
Auch Deutschverheiratete können bereits bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren eingebürgert werden, wenn gleichzeitig die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht (Ermessenseinbürgerung gem. § 9 StAG). Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG:
Die Anspruchseinbürgerungen nach § 10 StAG bilden den Hauptanteil im Einbürgerungsverfahren. Folgende Voraussetzungen sind hier von Bedeutung:

  • Sie müssen ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht besitzen und seit acht Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. (bei geringer Straffälligkeit kann die Straftat auch außer Betracht bleiben).
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse, über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (der sog. Einbürgerungstest – s.a. unter Einbürgerungstest)
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind bereit, Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren

Mit einem Quick-Check, den Sie unter dem nachfolgendem Link finden, können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen.

Staatsangehörigkeit/Einbürgerung – Online-Quick-Check – unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen

Gebühr:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person. Für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen beträgt die Gebühr jeweils 51 Euro.
Eine Gebühr fällt auch an, wenn der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.

 

Merkblätter:

Bitte übersenden sie den Antrag mit der Post oder werfen ihn in unseren Briefkasten ein. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. 

Fr. Kolbe

08251/92-4112

Fr. Wittkopf

08251/92-106