Nach aktuellem Stand sind Geflüchtete aus der Ukraine, die ein Schutzgesuch äußern, berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, in einer staatlichen Unterkunft, also Asylunterkunft, zu wohnen. Künftig sollen für die Unterbringung in einer Asylunterkunft Gebühren erhoben werden. Diese werden – sofern die Betroffenen Leistungen beziehen – von der Leistungsbehörde (meist Jobcenter) übernommen. Sofern die Betroffenen selbst über ausreichendes eigenes Vermögen und/oder Einkommen verfügen, müssen sie die Gebühren selbst übernehmen. Die zuständige Behörde erlässt hierzu dann einen Gebührenbescheid. Die aktuellen Unterkunftsgebühren sehen Sie hier:
- Information zur Gebührenerhebung in staatlichen Unterkünften (Deutsch)
- Information on the charging of fees in state accommodations (english)
Staatliche Unterkunft: Die Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft erfolgt im Landkreis in dezentralen Unterkünften, die vom Landkreis zur Unterbringung von Geflüchteten und Asylbewerbern angemietet werden. Es besteht keine Verpflichtung dort dauerhaft zu wohnen. In Absprache mit dem Landratsamt ist es möglich in eine eigene Wohnung/Unterkunft auszuziehen, sofern die Rahmenbedingungen passen. Gegebenenfalls gibt es Beschränkungen bei der Wahl des Wohnortes, insbesondere bei einer Zuweisungsentscheidung der Regierung oder einer Wohnsitzauflage. Das muss VOR Abschluss eines privaten Mietvertrags zwingend mit dem Landratsamt geklärt werden! Falls Leistungen bezogen werden, muss auch die Übernahme der Mietkosten VOR Abschluss des Mietvertrages mit dem zuständigen Leistungsträger abgeklärt werden, andernfalls können die Kosten für die Miete eventuell nicht übernommen werden.
Angaben zu den Rahmenbedingungen finden Sie hier.
Hinweis: Rahmenbedingungen gelten nur für den Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nicht nach Übergang des Leistungsbezugs zum SGB II oder SGB XII.
Zu beachten: Ein direkter Einzug in eine Asylunterkunft ist nicht möglich, das geht nur über eine behördliche „Zuweisung“.
Private Unterkunft: Viele Geflüchtete können bei Verwandten, Bekannten oder sonstigen privaten Personen oder Initiativen wohnen. Dies ist problemlos möglich, sofern die Rahmenbedingungen stimmen, insbesondere bei möglicherweise anfallenden Kosten. Sofern es sich nur um eine kurzfristige Unterkunftsmöglichkeit handelt, kann auch aus dieser Situation heraus eine Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft erfolgen. Die Behörden suchen für die Betroffenen jedoch KEINE private Anschlussunterkunft im Sinne einer eigenen Wohnung. Dafür steht den Betroffenen der Wohnungsmarkt zur Verfügung, inklusive möglicher „Sozialwohnungen“.
Möglicherweise gibt es Beschränkungen bei der Wahl des Wohnortes, insbesondere wenn eine Zuweisungsentscheidung der Regierung oder eine Wohnsitzauflage besteht. Das muss zwingend VOR Abschluss eines privaten Mietvertrags mit der zuständigen Ausländerbehörde im Landratsamt geklärt werden! Darüber hinaus muss im Falle eines Leistungsbezuges auch die Übernahme der Mietkosten durch den zuständigen Leistungsträger VOR Abschluss des Mietvertrages abgeklärt werden, sonst können die Kosten für die Miete evtl. nicht übernommen werden.
Falls zunächst keine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung steht: Erste Anlaufstelle ist grundsätzlich die ANKER-Einrichtung der Regierung von Schwaben in der Aindlinger Str. 16, 86167 Augsburg oder alternativ auch die Unterbringung über die Unterkunftsverwaltung der Ausländerbehörde Aichach-Friedberg, die Sie unter 08251/92-4817 erreichen. Hinweis: Es besteht kein Anspruch in einer bestimmten Unterkunft untergebracht zu werden. Auch hier besteht zudem keine Verpflichtung dauerhaft in dieser Unterkunft zu wohnen. Finden die Geflüchteten eine eigene private Unterkunft, ist ein Auszug möglich, sofern keine Wohnsitzzuweisung besteht.
Möglicherweise gibt es Beschränkungen bei der Wahl des Wohnortes, insbesondere wenn eine Zuweisungsentscheidung der Regierung oder eine Wohnsitzauflage besteht. Das muss zwingend VOR Abschluss eines privaten Mietvertrags mit der zuständigen Ausländerbehörde geklärt werden! Darüber hinaus muss im Falle eines Leistungsbezuges auch die Übernahme der Mietkosten durch den zuständigen Leistungsträger VOR Abschluss des Mietvertrages abgeklärt werden, sonst können die Kosten für die Miete evtl. nicht übernommen werden.
Private Angebote zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine:
Bitte beachten Sie: Die regionale “Wohnraumbörse”, die im Zuge des Ukraine-Krieges und der ankommenden Geflüchteten in unserem Landkreis vorübergehend eingerichtet worden ist, wurde zum 31.12.2022 eingestellt. Auf dem freien Wohnungsmarkt stehen verschiedene Plattformen zur Verfügung, auf denen regionale Wohnungsgesuche und Wohnungsangebote veröffentlicht und abgerufen werden können. Hier finden Sie ein paar Möglichkeiten aufgelistet.
Empfehlungen
Bei der privaten Unterbringung gibt es unterschiedliche Varianten. Den größten Unterschied macht dabei insbesondere, ob Sie den Geflüchteten eigenen Wohnraum im Sinne einer „normalen“ Vermietung anbieten, oder jemanden bei sich zuhause aufnehmen möchten. Im Folgenden finden Sie einige Empfehlungen, die grundsätzlich auf beide Varianten zutreffen, jedoch insbesondere für die Aufnahme im eigenen Haushalt zu beachten sind und als Hilfestellung für ein gutes Miteinander dienen sollen.
Empfehlung 1: Hinterfragen Sie Ihre Beweggründe und welche Möglichkeiten Sie haben.
Welche Erwartungen haben Sie an die neue Situation? Und können diese Erwartungen erfüllt werden? Kommunizieren Sie klar, was Sie anbieten wollen. Es macht einen großen Unterschied, ob Sie den Geflüchteten eigenen Wohnraum im Sinne einer „normalen“ Vermietung anbieten oder jemanden bei sich zuhause aufnehmen möchten.
Empfehlung 2: Prüfen Sie ob Ihre Räumlichkeiten für eine Aufnahme geeignet sind.
Haben Sie genug Platz, dass sowohl Sie als auch Ihre Gäste sich einmal zurückziehen und allein sein können? Jeder braucht ab und an Zeit und Ruhe für sich.
Empfehlung 3: Überlegen Sie, welche Ressourcen und Fähigkeiten Sie mitbringen.
Stehen Sie stabil im Leben und können darüber hinaus Ihren Gästen Stabilität bieten? Wie lang könnte eine Familie bei Ihnen wohnen? Wenn Geflüchtete zu Ihnen kommen, benötigen Sie in erster Linie Stabilität und Sicherheit – und das über eine längere Zeit hinweg.
Empfehlung 4: Informieren Sie sich vorab über die Rahmenbedingungen.
Informieren Sie sich darüber, welche Unterstützungsmöglichkeiten Ihnen Ihre Gemeinde bzw. der Landkreis Aichach-Friedberg bietet. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.
Empfehlung 5: Gleichen Sie die Erwartungen mit den einzugswilligen Personen ab und machen Sie Ihre Rolle klar. Sollten bei Ihnen Geflüchtete einziehen, sprechen Sie im Vorhinein mit Ihnen und klären Sie ab, was Sie und die Geflüchteten erwarten. Um Stabilität zu vermitteln, müssen Geflüchtete auch wieder Handeln können und dürfen. Schon durch eigene Einkäufe oder abwechselndes Kochen, können Sie hier eine wichtige Unterstützung bieten. Die richtige Mischung machts.
Empfehlung 6: Achten Sie Privatsphäre und Selbstbestimmung der Schutzsuchenden.
Jede und jeder benötigt in dieser schwierigen Phase einen Rückzugsort, an dem man ganz für sich sein kann. Dazu gehört auch schon das Klopfen an einer Zimmertür, bevor man dieses betritt. Geflüchtete kommen mit einem großen Gepäck an Aufgaben zu Ihnen. Sie müssen einerseits mit dem Erlebten „zurecht“ kommen und sich andererseits ein neues, selbstbestimmtes Leben aufbauen.
Empfehlung 7: Nehmen Sie Rücksicht auf (mögliche) Traumatisierungen.
Es kann sein, dass Ihre Gäste eine Traumatisierung entwickeln – muss aber nicht sein. Informationen zum unterstützenden Umgang von Geflüchteten finden Sie hier.
Empfehlung 8: Suchen Sie sich Unterstützung
Geflüchtete bei sich aufzunehmen ist sehr ehrenwert – aber auch nicht ganz einfach. Sie werden sich alle in einer ganz neuen Situation befinden, die man erst einmal kennenlernen und annehmen muss. Suchen Sie sich bei Unklarheiten, Fragen und aufkommenden Problemen zeitnah Unterstützung. Zahlreiche Beratungsstellen stehen Ihnen mit Rat zur Seite. In dieser Übersicht sind einige der Beratungsstellen und Hilfen für Helfende und Geflüchtete aufgelistet. Diese werden regelmäßig erweitert und aktualisiert.
Quelle: A. Hammerl, mod. nach „Leitfaden: Unterbringung Geflüchteter im privaten Wohnraum“, Stand: 17.03.2022, www.caritas.de