Vorübergehend erwerbsgeminderte Personen, die sich nicht durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft oder ihres Einkommens und Vermögens selbst helfen können und die weder von ihren Angehörigen oder Trägern von anderen Sozialleistungen Leistungen erhalten, können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt setzen sich zusammen aus:
- Individueller Regelsatz für jede Person der Bedarfsgemeinschaft
- Leistungen für eine angemessene Unterkunft mit Heizung
Eventuell auch:
- Mehrbedarf
- Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung