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Hinweisgeberschutzgesetz

Meldung nach dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz besteht für Behörden und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgeberschutzsystems. Der Gesetzgeber ließ sich dabei von dem Gedanken leiten, dass Beschäftigte Missstände oftmals als erste wahrnehmen und durch ihre Hinweise dafür sorgen können, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können. Konkret kann dieses Hinweisgebersystem unterschiedliche Bereiche (z. B. Öffentliches Auftragswesen, Fragen der Verkehrssicherheit, Umweltschutz-, Verbraucherschutz- oder auch Datenschutzaspekte etc.) betreffen. Ziel und Intention ist der Schutz vor Repressalien (z. B. Kündigung, Versetzung, Diskriminierung oder Mobbing). Die Schutzsystematik erfasst gleichermaßen internes oder externes Personal, das z. B. im Rahmen beruflicher Tätigkeiten mit dem Landratsamt in Kontakt steht.

Es gilt das Vertraulichkeitsgebot. Dieses bezieht sich auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Identität darf ausschließlich Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, bekannt werden. Die Identität wird dann nicht geschützt, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden, die ohnehin strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Wenn Sie uns eine entsprechende Meldung senden möchten, geht es so weiter:

Sie bekommen von uns nach Eingang Ihrer Nachricht eine Eingangsbestätigung. Anschließend werden Ihre Informationen an die zuständige Abteilung weitergeleitet, selbstverständlich ohne Ihre persönlichen Daten. Innerhalb von drei Monaten erhalten Sie eine Rückmeldung zum aktuellen Sachstand.

Zur Online-Meldung 

Soweit Sie eine schriftliche Meldung per Post abgeben möchten, beachten Sie bitte Folgendes:

  • die schriftliche Mitteilung ist ausschließlich mit verschlossenem Umschlag mit der Adressierung „Persönlich/Vertraulich: Kreisrechnungsprüfungsamt“ zu kennzeichnen
  • das Kreisrechnungsprüfungsamt als Stabsstelle handelt unabhängig und vertraulich. Jede eingehende Mitteilung wird sorgfältig geprüft und bei berechtigtem Verdacht weiter verfolgt. Die erhaltene Information wird grundsätzlich an Herrn Landrat und die vom Sachverhalt betroffene Abteilungsleitung bzw. Stabsstellenleitung unter Wahrung der Anonymität der hinweisgebenden Person weitergeleitet. Sofern Herr Landrat in der Sache Betroffener ist, wird an die entsprechende Stellvertretung gemeldet. Sofern eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter in der Sache betroffen ist, wird an die/den nach Geschäftsordnung zuständige Stellvertreterin/Stellvertreter weitergeleitet.
  • auftretende Fragen werden ausschließlich über das Kreisrechnungsprüfungsamt an die hinweisgebende Person rückgemeldet. Für die Prüfung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung des gemeldeten Missstands ist ausschließlich die Stabsstellenleitung verantwortlich. Die Anonymität der hinweisgebenden Person gegenüber den genannten Stellen ist damit gewährleistet.

Das Verfahren wird in aller Regel dadurch abgeschlossen, dass die hinweisgebende Person über die ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstands bzw. Herstellung rechtskonformer Zustände ausschließlich über das Kreisrechnungsprüfungsamt informiert wird.

Soweit Sie eine telefonische Meldung oder einen persönlichen Termin vereinbaren möchten, bitten wir um Mitteilung an:

Christian Schweiger

Kreisrechnungsprüfer
08251/92-322
08251/92-480 322